(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der oder die Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag schriftlich, auch mit E-Mail, oder bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, mündlich jeweils unter Angabe eines Grundes gemäß § 43 zu beantragen. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein solcher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an den Antragsteller oder die Antragstellerin oder an eine von diesem oder dieser schriftlich bevollmächtigten Person möglich ist. Der mündliche Antrag ist bei der Gemeinde zu stellen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig.
(2) Die Wahlkarte ist als Briefumschlag herzustellen und hat ein Feld für
- den Namen des oder der Wahlberechtigten,
- die Absenderadresse,
- das Geburtsjahr,
- die eidesstattliche Erklärung und die Unterschrift,
- die Gemeinde,
- den Wahlsprengel und
- die Nummer des Wählerverzeichnisses
aufzuweisen.
Durch entsprechende Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die den Wahlberechtigten oder die Wahlberechtigte betreffenden personenbezogenen Daten, insbesondere dessen oder deren Unterschrift, vor Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde durch Verwendung eines voradressierten Überkuverts verdeckt sind.
(3) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind dem Antragsteller oder der Antragstellerin oder einer von ihm oder ihr schriftlich bevollmächtigten Person unverzüglich neben der Wahlkarte samt voradressiertem Überkuvert auch je ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl in die Bezirksbauernkammer und in die Landes-Landwirtschaftskammer und ein Wahlkuvert (Wahlunterlagen) nachweislich auszufolgen oder zu übermitteln .
Für die Ausfolgung oder Übermittlung ausgestellter Wahlunterlagen gilt Folgendes:
1. Anlässlich der persönlichen Übernahme der Wahlunterlage hat der Antragsteller oder die Antragstellerin eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist er oder sie hierzu nicht in der Lage, ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.
2. Schriftlich bevollmächtigten Personen dürfen neben der allenfalls eigenen Wahlunterlage nicht mehr als zehn Wahlunterlagen gegen Übernahmebestätigung ausgefolgt werden.
3. Ansonsten sind die Wahlunterlagen nachweislich dem Antragsteller oder der Antragstellerin durch einen Boten oder einer Botin der Gemeinde oder postalisch zuzustellen.
(4) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder amtliche Stimmzettel dürfen nicht ausgestellt werden.
(5) Der oder die Wahlberechtigte ist von der Gemeinde ehestmöglich in Kenntnis zu setzen, wenn dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde. Gegen die Verweigerung der Ausstellung der Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.
(6) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem oder der betreffenden Wahlberechtigten mit dem Wort „Wahlkarte“ auffällig anzumerken. Bis zum 29. Tag nach dem Wahltag hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin gegenüber jedem oder jeder im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, der seine oder ihre Identität glaubhaft zu machen hat, auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn oder sie eine Wahlkarte ausgestellt worden ist.
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