§ 43 § 43
In Kraft seit 24. Oktober 2019
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Wahlberechtigte, die am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, und die ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl ausüben wollen, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
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