§ 42 § 42
In Kraft seit 08. November 2022
Up-to-date
Beginn und Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) sind so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechtes allen Wahlberechtigten gesichert ist. Die Wahlzeit am Wahltag muss mindestens zwei Stunden betragen und spätestens um 12 Uhr enden.
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