(1) In jedem Wahllokal muss mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine rasche Abfertigung der Wähler und Wählerinnen zu ermöglichen, können im Wahllokal auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, wenn die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass der Wähler oder die Wählerin in der Zelle, unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen, den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.
(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten des Wählers oder der Wählerin in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle wird insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch die Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kasten, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln, gebildet werden können. Sie ist tunlichst so aufzustellen, dass der Wähler oder die Wählerin die Zelle von einer Seite betreten und auf der anderen Seite verlassen kann.
(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit dem erforderlichen Schreibgerät auszustatten. Außerdem sind die von der Bezirks- und Landeswahlbehörde abgeschlossenen und von ihnen veröffentlichten Parteilisten in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.
(5) Es ist Vorsorge zu treffen, dass die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden