(1) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Sie entscheiden auch in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben; hierbei haben sie sich jedoch nur auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken. Alle anderen Geschäfte obliegen den Wahlleitern oder Wahlleiterinnen.
(2) Den Wahlbehörden sind die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stand des Amtes zuzuweisen, dem der Wahlleiter oder die Wahlleiterin vorsteht oder von deren Vorstand oder Vorständin er oder sie bestellt wird. Für die Landeswahlbehörde sind die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel vom Amt der NÖ Landesregierung bereit zu stellen.
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