§ 39 § 39
In Kraft seit 24. Oktober 2019
Up-to-date
In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist grundsätzlich für jeden Wahlsprengel innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten erreicht werden kann.
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