§ 38 § 38
In Kraft seit 24. Oktober 2019
Up-to-date
Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, der Tisch für die Wahlbehörde, in seiner Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen und Wahlzeuginnen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, dass in dem Gebäude des Wahllokales womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler und Wählerinnen zur Verfügung steht.
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