(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.
(2) Gemeinden, die zum Wirkungsbereich mehrerer Bezirksbauernkammern gehören, sind von der Gemeindewahlbehörde in Wahlsprengel zu unterteilen. Die Gebietsabgrenzung der Wahlsprengel hat entsprechend dem Wirkungsbereich der in Betracht kommenden Bezirksbauernkammern zu erfolgen.
(3) Größere Gemeinden, insbesondere jene mit weit auseinanderliegenden Ortsteilen, können von der Gemeindewahlbehörde in Wahlsprengel unterteilt werden. Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als 25 Wahlberechtigten ist unzulässig.
(4) Die Gemeindewahlbehörde hat nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die zugehörigen Wahllokale, die im § 41 vorgesehenen Verbotszonen sowie die Wahlzeit zu bestimmen und zwar auch dann, wenn eine Gemeinde gemäß Abs. 2 und 3 in Wahlsprengel unterteilt wurde. Wahllokale, Verbotszonen und Wahlzeit sind rechtzeitig, spätestens aber am fünften Tag vor dem Wahltag festzusetzen.
(5) Die getroffenen Verfügungen nach Abs. 2 und 3 sind spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag, jene nach Abs. 4 spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag vom Bürgermeister oder der Bürgermeisterin ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag an der Amtstafel und am Gebäude des Wahllokales öffentlich kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 41 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens mit dem Beifügen zu erinnern, dass Übertretungen dieser Verbote von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu € 360,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, geahndet werden.
(6) Die von den Gemeindewahlbehörden getroffenen Verfügungen sind der Bezirkswahlbehörde und von dieser der Landeswahlbehörde mitzuteilen.
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