(1) Wenn innerhalb der im § 28 bezeichneten Frist nur ein Wahlvorschlag für eine Bezirksbauernkammer eingebracht wurde und dieser Wahlvorschlag eine genügende Zahl von wählbaren Bewerbern und Bewerberinnen enthält, so sind die im Wahlvorschlag genannten Bewerber und Bewerberinnen in der darin angegebenen Reihenfolge als gewählt zu erklären und es entfällt sohin jedes weitere Wahlverfahren. Hinsichtlich der Niederschrift und der Verlautbarung gelten die Bestimmungen des § 69 in sinngemäßer Verbindung mit § 73 sowie des § 70.
(2) In gleicher Weise entfällt für die Landes-Landwirtschaftskammer jedes weitere Wahlverfahren, wenn nur ein Landeswahlvorschlag mit einer genügenden Zahl von wählbaren Bewerbern und Bewerberinnen bei der Landeswahlbehörde eingebracht worden ist. Die Landeswahlbehörde hat auf Grund dieses Wahlvorschlages die Bewerber oder Bewerberinnen in der erforderlichen Zahl als gewählt zu erklären und die Kundmachung zu veranlassen.
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