§ 35 § 35
In Kraft seit 08. November 2022
Up-to-date
(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens am dreiundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag bei der Wahlbehörde einlangen und von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten unterfertigt sein, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterzeichnet haben.
(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber oder Wahlwerberinnen desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum dreiundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag gegenüber der Wahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.
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