(1) Frühestens am neunzehnten, spätestens am achtzehnten Tag vor dem Wahltag hat die Wahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen, ferner, falls ein Wahlvorschlag mehr als doppelt so viele Bewerber und Bewerberinnen enthält wie in die Bezirksbauernkammer oder in die Landes-Landwirtschaftskammer Mitglieder zu wählen sind, die überzähligen Bewerber und Bewerberinnen zu streichen und die Wahlvorschläge zu veröffentlichen.
(2) In der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die in der zuletzt gewählten Landes-Landwirtschaftskammer vertreten waren, nach der Zahl der Mitglieder, die die Parteien bei der letzten Wahl in die Landes-Landwirtschaftskammer erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mitglieder gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei den letzten Wahlen ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen. Sind auch diese gleich, so entscheidet die Wahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(3) Im Anschluss an die gemäß Abs. 2 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Wahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(4) Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte “Liste 1, 2, 3 usw.” in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine in die zuletzt gewählte Landes-Landwirtschaftskammer vertretene Partei nicht an der Wahlwerbung, so hat in der Veröffentlichung nur die ihr nach Abs. 2 zukommende Listennummer und daneben das Wort “leer” aufzuscheinen.
(5) Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 28 Abs. 3), mit Ausnahme von Straßennamen und Hausnummern, zur Gänze ersichtlich sein. Der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin hat der Landeswahlbehörde eine Abschrift der Verlautbarung zu übermitteln.
(6) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnungen sind hierbei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort “Liste” und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden.
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