§ 33 § 33
In Kraft seit 08. November 2022
Up-to-date
Weisen mehrere Bezirkswahlvorschläge den Namen desselben Bewerbers oder derselben Bewerberin auf, so ist dieser oder diese von der Wahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, spätestens jedoch am dreiundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er oder sie sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er oder sie zu streichen. Erklärt sich der Bewerber oder die Bewerberin in der vorgesehenen Frist nicht, ist er oder sie auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen oder ihren Namen trägt, zu belassen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden