§ 32 § 32
In Kraft seit 08. November 2022
Up-to-date
(1) Wenn ein Bewerber oder eine Bewerberin
- verzichtet,
- stirbt,
- die Wählbarkeit verliert oder
- wegen Mangel der Wählbarkeit bzw. der schriftlichen Erklärung (§ 28 Abs. 4) gestrichen wird,
kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers oder einer anderen Bewerberin ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift der zustellungsbevollmächtigten Vertretung der Partei bedürfen, sowie die Erklärung müssen spätestens am dreiundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag bei der Wahlbehörde einlangen.
(2) Wenn alle Bewerber oder Bewerberinnen verzichten, ist die Ergänzung der Parteiliste unzulässig.
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