(1) Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge den Bestimmungen des § 28 entsprechen und die in den Parteilisten vorgeschlagenen Bewerber oder Bewerberinnen wählbar sind.
(2) Ein Wahlvorschlag gilt als nicht eingebracht, wenn er
- verspätet vorgelegt wurde oder
- keine Bewerber oder Bewerberinnen oder
- keine einzige Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag enthält oder
- nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist.
(3) Liegen andere Mängel als in Abs. 2 angeführt vor, ist der Wahlvorschlag vom Wahlleiter oder von der Wahlleiterin sofort zur Behebung der Mängel innerhalb einer Frist von drei Tagen zurückzustellen. Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, muss die Wahlbehörde von Amts wegen gemäß §§ 29 und 30 vorgehen bzw. die Parteiliste richtigstellen oder Namen von Bewerbern oder Bewerberinnen streichen.
(4) Bewerber oder Bewerberinnen, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 28 Abs. 4) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In beiden Fällen ist die zustellungsbevollmächtigte Vertretung der Partei entsprechend zu verständigen und keine Mängelbehebung durchzuführen.
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