(1) Wenn ein Wahlvorschlag keine zustellungsbevollmächtigte Vertretung anführt, so gelten als zustellungsbevollmächtigte Vertretung und Stellvertretung der Partei die Bewerber und Bewerberinnen in der Reihenfolge des Wahlvorschlages. Fehlt nur die Stellvertretung gilt der oder die an erster Stelle stehende Bewerber oder Bewerberin als Stellvertretung; ist in diesem Fall die zustellungsbevollmächtigte Vertretung gleichzeitig die an erster Stelle im Wahlvorschlag gereihte Person, gilt der oder die an zweiter Stelle stehende Bewerber oder Bewerberin als Stellvertretung.
(2) Die wahlwerbende Partei kann die zustellungsbevollmächtigte Vertretung jederzeit durch eine andere Vertretung ersetzen. Solche an die Bezirks- bzw. Landeswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen der Unterschrift der letzten zustellungsbevollmächtigten Vertretung. Stimmt diese nicht zu, so muss diese Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag angeführten Bewerber oder Bewerberinnen unterschrieben sein, die zum Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung auf diesem aufscheinen.
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