(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahlen sind Wahlbehörden berufen. Sie sind vor jeder Wahl neu zu bilden und bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten Wahl im Amt.
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden als Wahlleiter oder Wahlleiterin, seiner oder ihrer Stellvertretung und einer Anzahl von Beisitzern oder Beisitzerinnen. Für jeden Beisitzer oder jede Beisitzerin ist für den Fall seiner oder ihrer Verhinderung ein Ersatzmitglied zu berufen. Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich kundzumachen.
(3) Beisitzer oder Beisitzerinnen und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden können nur sein:
- Personen, die das Wahlrecht in die Landwirtschaftskammern besitzen, oder
- Personen, die einen Wohnsitz in Niederösterreich und mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben und bei denen kein Wahlausschließungsgrund nach der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, vorliegt.
Personen, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.
(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder oder jede Wahlberechtigte verpflichtet ist, der oder die im Amtsbereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Amtsbereich der Gemeindewahlbehörde, seinen oder ihren Hauptwohnsitz hat.
(5) Die nicht den Vorsitz führenden Stellvertreter oder Stellvertreterinnen sowie die Ersatzmitglieder, die bei der Beschlussfähigkeit oder der Abstimmung nicht berücksichtigt werden, sind den Mitgliedern der Wahlbehörden im Übrigen gleichzuhalten. An den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 auch Vertreter und Vertreterinnen der wahlwerbenden Parteien als Vertrauenspersonen teilnehmen.
(6) Mitglieder der Wahlbehörde, die zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf ihren täglichen Verdienst angewiesen und durch die Ausübung ihres Ehrenamtes verhindert sind, ihrem Erwerb nachzugehen, können auf Antrag eine Entschädigung (Tag- oder Stundengeld) nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme erhalten.
(7) Die Höhe des Tag- oder Stundengeldes ist von der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen bestehenden Entschädigungssätze festzusetzen.
(8) Den Mitgliedern der Wahlbehörden gebührt auf ihren Antrag auch der Ersatz der mit der Ausübung ihres Amtes verbundenen notwendigen Barauslagen.
(9) Über Anträge nach Abs. 6 und 8 hat bei Mitgliedern der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter oder die Wahlleiterin angehört oder von deren Vorstand oder Vorständin er oder sie bestellt wird, zu entscheiden.
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