(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, so hat der Wahlleiter oder die Wahlleiterin die Vertreter bzw. die Vertreterinnen dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzustreben. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Wahlbehörde festzustellen, welcher der mehreren Wahlvorschläge von jener Partei herrührt, die schon bei den letzten Wahlen in die jeweiligen Landwirtschaftskammern einen gleichlautenden Wahlvorschlag eingebracht hat. Der von dieser Partei herrührende Wahlvorschlag ist mit der versehenen Parteibezeichnung zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem oder der an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber oder Bewerberin zu benennen.
(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem oder der an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber oder Bewerberin zu benennen.
(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem oder der an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber oder Bewerberin zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers oder der Listenführerin aber dem Namen des Listenführers oder der Listenführerin einer anderen Parteiliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Wahlleiter oder die Wahlleiterin den Vertreter oder die Vertreterin dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn oder sie aufzufordern, einen anderen Listenführer oder eine andere Listenführerin zu bezeichnen, dessen oder deren Name zu einer Verwechslung nicht Anlass gibt. Wird in einem solchen Fall kein anderer Listenführer oder keine andere Listenführerin namhaft gemacht, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
(4) Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung der wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.
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