LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2018§ 28

§ 28§ 28

In Kraft seit 08. November 2022
Up-to-date

(1) Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge für die Wahlen in die Bezirksbauernkammern der Bezirkswahlbehörde und in die Landes-Landwirtschaftskammer der Landeswahlbehörde spätestens am siebenundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr vorzulegen. Das Datum und die Uhrzeit der Vorlage müssen auf dem Wahlvorschlag vermerkt werden.

(2) Jeder Wahlvorschlag für die Wahlen in die Bezirksbauernkammern muss von mindestens so vielen aktiv Wahlberechtigten des Wirkungsbereichs der betreffenden Bezirksbauernkammer unterschrieben sein, damit die halbe Wahlzahl der letzten Wahl erreicht ist. Es sind jedoch nicht mehr als 40 Unterschriften erforderlich. Jeder Wahlvorschlag für die Wahlen in die Landes-Landwirtschaftskammer muss von wenigstens 40 aktiv Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Wahlberechtigten haben hierbei ihren Namen, das Geburtsjahr und die Adresse anzuführen. Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften nach Einlangen des Wahlvorschlages bei der Bezirks- bzw. Landeswahlbehörde ist von der jeweils zuständigen Wahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass der Bezirks- bzw. Landeswahlbehörde glaubhaft gemacht wird, dass ein Unterzeichner oder eine Unterzeichnerin des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am dreiundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag erfolgt ist. Keiner Unterstützungserklärung bedürfen Wahlvorschläge von Wahlparteien, die in der Vollversammlung vertreten sind.

(3) Der Wahlvorschlag muss enthalten:

1. die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben;

2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern oder Bewerberinnen als Mitglieder in die Bezirksbauernkammer bzw. in die Landes-Landwirtschaftskammer zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Namens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers und jeder Bewerberin;

3. die Bezeichnung der zustellungsbevollmächtigten Vertretung und deren Stellvertretung (Name, Beruf, Adresse).

(4) In einen Wahlvorschlag darf ein Bewerber oder eine Bewerberin nur dann aufgenommen werden, wenn er oder sie hierzu die Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. In den Landeswahlvorschlag dürfen nur solche Bewerber und Bewerberinnen aufgenommen werden, die in einem Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sind. In den Bezirkswahlvorschlag dürfen nur solche Bewerber und Bewerberinnen aufgenommen werden, die im Wirkungsbereich der betreffenden Bezirksbauernkammer in einem Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sind. Gleiches gilt sinngemäß für die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterschreiben.

(5) Der Wahlvorschlag muss eine einheitliche, zusammenhängende Urkunde darstellen.

(6) Der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Bezirkswahlvorschläge unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß § 34 veröffentlichten Wahlvorschlägen berücksichtigt wurden, unverzüglich der Landeswahlbehörde zu berichten.

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