§ 27 § 27
In Kraft seit 24. Oktober 2019
Up-to-date
(1) An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(2) Jeder und jede Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
(3) Jeder und jede Wahlberechtigte darf das Wahlrecht nur in der Gemeinde bzw. dem Wahlsprengel ausüben, wo er oder sie im Wählerverzeichnis eingetragen ist.
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