§ 26 § 26
In Kraft seit 24. Oktober 2019
Up-to-date
Gleichzeitig mit der Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 18) haben die Gemeindewahlbehörden die Anzahl der Wahlberechtigten in der Gemeinde unverzüglich schriftlich den Bezirkswahlbehörden und die Bezirkswahlbehörden die in ihrem Wirkungsbereich festgestellte Zahl der Wahlberechtigten unverzüglich schriftlich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Desgleichen sind auch die Änderungen der Anzahl der Wahlberechtigten, die sich durch das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren ergeben, nach Abschluss des Wählerverzeichnisses unverzüglich zu berichten.
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