§ 25 § 25
In Kraft seit 24. Oktober 2019
Up-to-date
(1) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin das Wählerverzeichnis unverzüglich abzuschließen, mit Datum und Amtssiegel zu versehen und zu unterfertigen und der Bezirkswahlbehörde in elektronischer Form zu übermitteln.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen. Es ist den wahlwerbenden Parteien zum Zwecke der Information der Wahlberechtigten, der Wahlwerbung und der Statistik gegen Ersatz der Kosten (§ 19 Abs. 2 zweiter und dritter Satz) auszufolgen. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
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