(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 22 Abs. 1 können der Antragsteller oder die Antragstellerin sowie der oder die von der Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(2) Die Gemeinde muss allfälligen übrigen Parteien des Verfahrens von der Beschwerde unverzüglich nach Einlangen verständigen.
(3) Beschwerden und allfällig erstattete Äußerungen müssen unverzüglich an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet werden.
(4) Über die Beschwerde hat binnen acht Tagen nach ihrem Einlangen das Landesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.
(5) Die Bestimmungen der §§ 20 Abs. 2 bis 4 und 22 Abs. 2 sowie 23 finden sinngemäß Anwendung.
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