Erfordert die Entscheidung über einen Berichtigungsantrag eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin unverzüglich die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist der Name des oder der Wahlberechtigten (natürliche oder juristische Person), das Geburtsjahr (natürliche Person) und die Adresse deutlich lesbar am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Nummer anzuführen. An jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Nummer der neuen Eintragung hinzuweisen.
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