§ 22 § 22
In Kraft seit 24. Oktober 2019
Up-to-date
(1) Über den Berichtigungsantrag hat binnen sieben Tagen nach Ablauf der Frist gemäß § 20 Abs. 1 die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden. §§ 7 und 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, finden Anwendung.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat die Entscheidung dem Antragsteller oder der Antragstellerin sowie dem oder der von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich zuzustellen.
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