(1) Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Einsichtsfrist kann jeder oder jede Wahlberechtigte im Sinne des § 4 Abs. 1 NÖ Landwirtschaftskammergesetz, unter Angabe seines oder ihres Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller, Antragstellerin). Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann die Aufnahme eines oder einer Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines oder einer Nichtwahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.
(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Gemeindewahlbehörde noch vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 einlangen.
(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines oder einer Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines oder einer Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch nur mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern oder Antragstellerinnen unterzeichnet, so gilt, wenn keine zustellungsbevollmächtigte Vertretung genannt ist, der oder die an erster Stelle unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge einbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis € 360,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.
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