§ 2 § 2
In Kraft seit 24. Oktober 2019
Up-to-date
(1) Die Wahlen in die Landwirtschaftskammern (Bezirksbauernkammern und Landes-Landwirtschaftskammer) sind von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat den Wahltag zu enthalten, der auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Die Ausschreibung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt.
(2) Die Ausschreibung ist im Landesgesetzblatt und in allen betroffenen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel, öffentlich kundzumachen.
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