(1) Wahlwerbenden Parteien, die Mandate in der Landes-Landwirtschaftskammer innehaben sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, sind auf ihr Verlangen zum Zwecke der Information der Wahlberechtigten, der Wahlwerbung und der Statistik die Abschriften des Wählerverzeichnisses spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Die Antragsteller oder die Antragstellerinnen haben dieses Verlangen spätestens zwei Wochen vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 % der voraussichtlichen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.
(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
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