(1) Die Wahlberechtigten sind in das Wählerverzeichnis jener Wahlsprengel einzutragen, in denen sie am Stichtag ihren Hauptwohnsitz oder Sitz ihres Betriebes hatten. Sie dürfen nur in einer Gemeinde das Wahlrecht ausüben.
(2) Wahlberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz oder Sitz ihres Betriebes nicht in Niederösterreich haben, sind in das Wählerverzeichnis jenes Wahlsprengels aufzunehmen, in welchem der die Kammerzugehörigkeit begründende Betrieb gelegen ist oder die die Kammerzugehörigkeit begründenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke gelegen sind oder die die Kammerzugehörigkeit begründende Tätigkeit ausgeübt wird. Gibt es diesbezüglich in mehreren Wahlsprengeln Anknüpfungspunkte, so ist jener Wahlsprengel maßgeblich, wo der Betrieb oder die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke überwiegend gelegen sind oder die Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird.
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