(1) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt der Gemeinde. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat spätestens am achtzehnten Tag nach dem Stichtag die Wahlberechtigten zu den letzten Landwirtschaftskammerwahlen in ein Wählerverzeichnis einzutragen und erforderlichenfalls das Wählerverzeichnis amtswegig bis einen Tag vor Beginn der Auflagefrist auf Grund der zur Verfügung stehenden Unterlagen bzw. Informationen zu ändern. Er oder sie kann sich bei der Erstellung des Wählerverzeichnisses der Mithilfe der örtlichen Bezirksbauernkammer bedienen.
(2) Streichungen gegenüber dem Wählerverzeichnis der letzten Wahl sind nur aus den Gründen von Hauptwohnsitz- sowie Betriebssitzverlegungen, Sterbefällen, Eigentumsänderungen an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken und bei Vorliegen eines Wahlausschließungsgrundes zulässig. Im Wählerverzeichnis auf Grund land- und forstwirtschaftlicher Schul- oder Berufsausbildung enthaltene familienangehörige Personen (§ 4 Abs. 1 Z 4 NÖ Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. 6000) sowie Grundwehr- oder Zivildiener (§ 4 Abs. 1 Z 5 leg. cit.) sind ebenfalls zu streichen, sofern sich diese Personen nicht mehr in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ihre Kammerzugehörigkeit nicht auf einen anderen Tatbestand des § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 leg. cit. stützt.
(3) Die Aufnahme in das Wählerverzeichnis hat auch aufgrund eines Antrages einer Person zu erfolgen, die ihre Kammerzugehörigkeit und ihr Wahlrecht behauptet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Gegen die Aufnahme, Nichtaufnahme und Streichungen nach Abs. 1. bis 3 in das Wählerverzeichnis steht ein Rechtsmittel nicht zu.
(5) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen. In das Wählerverzeichnis ist unter fortlaufender Nummer der Name des oder der Wahlberechtigten (natürliche oder juristische Person), das Geburtsjahr (natürliche Person) und die Adresse deutlich lesbar einzutragen.
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