(1) Übt ein Beisitzer oder eine Beisitzerin oder ein Ersatzmitglied sein oder ihr Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grunde, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so hat die Partei, die den Antrag auf seine oder ihre Berufung erstattet hat, über Aufforderung durch den Wahlleiter oder die Wahlleiterin einen Antrag für die Neubesetzung dieses Mandates zu erstatten. Für die Neubesetzung gelten die Abs. 2 bis 4 sinngemäß.
(2) Eine ständige Vertretung zu bestellen, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen, steht jederzeit frei:
- den Organen, welche Sprengelwahlleiter oder Sprengelwahlleiterinnen, ständige Vertreter oder Vertreterinnen oder für den Fall der vorübergehenden Verhinderung Stellvertreter oder Stellvertreterinnen in den Wahlbehörden bestellen können, sowie
- den Parteien, die Anträge auf die Berufung von Beisitzern und Beisitzerinnen sowie Ersatzmitgliedern erstattet haben.
(3) Hat eine Partei, auf deren Anträge Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie Ersatzmitglieder in die Landeswahlbehörde berufen wurden, keinen Landeswahlvorschlag eingebracht oder wurde von ihr kein Landeswahlvorschlag veröffentlicht, so verlieren diese Beisitzer oder Beisitzerinnen und Ersatzmitglieder ihre Ämter. Gleiches gilt sinngemäß wenn eine Partei, auf deren Anträge Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie Ersatzmitglieder in Bezirks-, Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörden berufen wurden, keinen Bezirkswahlvorschlag eingebracht hat oder ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht wurde. In diesem Falle sind die Beisitzer und Beisitzerinnen sowie Ersatzmitglieder nach den Vorschriften des § 11 Abs. 2 auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, aufzuteilen.
(4) Bei den Änderungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind die Bestimmungen der § 10 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 11 und § 12 sinngemäß anzuwenden.
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