(1) Wenn trotz der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde in nicht beschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlussunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zulässt, hat der Wahlleiter oder die Wahlleiterin die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Fall hat er oder sie nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen.
(2) Das Gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge gemäß § 10 auf Berufung der Beisitzer oder der Beisitzerinnen sowie der Ersatzmitglieder eingebracht wurden.
(3) Im Übrigen kann die Landes- und Bezirkswahlbehörde die jeweiligen Wahlleiter oder Wahlleiterinnen ermächtigen, einzelne Amtshandlungen selbständig durchzuführen. Ausgenommen sind hievon jedenfalls Entscheidungen gemäß §§ 22 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 34 Abs. 1.
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