(1) Die Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der oder die Vorsitzende oder die Stellvertretung und wenigstens die Hälfte der für diese Wahlbehörde bestellten Beisitzer oder Beisitzerinnen anwesend sind. Abwesende Beisitzer und Beisitzerinnen können durch jedes von derselben wahlwerbenden Partei vorgeschlagene Ersatzmitglied vertreten werden.
(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der oder die Vorsitzende stimmt nicht mit; bei Stimmengleichheit gilt jene Anschauung als zum Beschluss erhoben, die der oder die Vorsitzende beitritt.
(3) Bei gleichzeitiger Anwesenheit des oder der Vorsitzenden und der Stellvertretung bzw. eines Beisitzers oder einer Beisitzerin und eines Ersatzmitgliedes werden bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung die Stellvertretung oder die Ersatzmitglieder nicht berücksichtigt.
(4) Die Zahl der Mitglieder der Wahlbehörden wird bei allen Berechnungen der Anwesenheits- und Abstimmungserfordernisse bei sich ergebenden Bruchzahlen auf die nächstfolgende ganze Zahl aufgerundet.
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