(1) Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden - ausgenommen Sprengelwahlbehörden - ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie Ersatzmitglieder vor Antritt ihres Amtes gegenüber dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen. Gleiches gilt für Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie Ersatzmitglieder, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden.
(3) Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im § 10 Abs. 3 genannten Gründe unabweislich geworden ist, können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden.
(4) Sprengelwahlbehörden sind bis spätestens eine Woche vor dem Wahltag zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.
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