(1) Die Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie Ersatzmitglieder der
- Landeswahlbehörde sind von der Landesregierung,
- Bezirkswahlbehörden sind vom Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin und
- Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sind vom Bezirkswahlleiter oder der Bezirkswahlleiterin
zu berufen.
(2) Die Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie Ersatzmitglieder der Wahlbehörden sind nach der bei der letzten Wahl festgestellten Stimmenstärke der Parteien zu berufen, wobei für die Landeswahlbehörde sowie für die Bezirkswahlbehörden das Ergebnis der Wahl in die Landes-Landwirtschaftskammer und für die Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden das Ergebnis der Wahl in die Landes-Landwirtschaftskammer im Bereich der jeweiligen Gemeinde maßgeblich ist. Wurde das Wahlergebnis in einer anderen Gemeindewahlbehörde ermittelt, ist dieses Ergebnis heranzuziehen. Haben danach zwei oder mehrere Parteien auf ein und denselben Beisitzer oder ein und dieselbe Beisitzerin Anspruch, entscheidet zwischen ihnen das Los.
(3) Hat eine Partei gemäß Abs. 2 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers oder einer Beisitzerin, so ist sie, falls sie in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer durch mindestens ein Mitglied vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter oder Vertreterinnen als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 letzter Satz, § 3 Abs. 3 bis 9, § 10 Abs. 1 bis 3 und 5, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und § 15 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz sinngemäß Anwendung.
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