(1) Die Parteien, die sich an der Wahlwerbung (§ 28) beteiligen wollen, haben ihre Anträge auf die gemäß § 11 Abs. 2 zu berufenden Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie Ersatzmitglieder der
- Wahlbehörden gemäß §§ 5, 7 und 8 spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag
- Wahlbehörden gemäß § 6 spätestens innerhalb von zwei Wochen nach einem Beschluss der Gemeindewahlbehörde
bei den im Abs. 2 bezeichneten Wahlleitern oder Wahlleiterinnen einzubringen.
(2) Die Anträge sind für die Bildung der Landes- und Bezirkswahlbehörde an den Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin und für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an den Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin zu richten.
(3) Verspätet einlangende Anträge sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, dass es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den Verwaltungsbezirken unabweislich geworden ist.
(4) Werden Anträge nicht oder nicht fristgerecht erstattet, haben die gemäß § 11 Abs. 1 zuständigen Organe die Berufung der Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie Ersatzmitglieder von Amts wegen durchzuführen.
(5) Vor Berufung der Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie Ersatzmitglieder können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen.
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