§ 1 § 1
In Kraft seit 24. Oktober 2019
Up-to-date
In jede Bezirksbauernkammer sind je nach der Zahl der Wahlberechtigten der letzten Wahl zwischen 15 und 46 Mitglieder, in die Landes-Landwirtschaftskammer sind 36 Mitglieder in einem Wahlgang nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu wählen.
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