§ 5 § 5
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch:
1. Lehre und Facharbeiterprüfung (§§ 6 - 13 Abs. 1 Z 1)
2. Besuch einer Schule ohne Facharbeiterprüfung (§ 16 Abs. 1)
3. Besuch einer Schule und Facharbeiterprüfung (§ 16 Abs. 2 und 3)
4. Sonderform der Ausbildung und Facharbeiterprüfung (§ 17)
5. Anschlußlehre und Facharbeiterprüfung (§ 18)
6. Einschlägige praktische Tätigkeit und Facharbeiterprüfung (§ 13 Abs. 1 Z 3)
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