§ 37 Abschnitt 8
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
NÖ LFBAO 1991
Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide, Erkenntnisse oder Zeugnisse aufgrund dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen sind von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.
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