(1) Zur Abhaltung der Prüfungen sind von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für die in Betracht kommenden Lehrberufe aus dem Kreis der bestellten Prüfer Prüfungskommissionen zu bilden. Jede Prüfungskommission besteht aus
- einem Vorsitzenden,
- je einem Vertreter der Dienstgeber und Dienstnehmer (§ 31 Abs. 2),
- einem Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens und
- der erforderlichen Anzahl von weiteren Prüfern.
(2) Als Vorsitzender oder Prüfer ist im Einzelfall ausgeschlossen :
1. wer Lehrherr oder Dienstgeber des Prüfungskandidaten war oder ist;
2. wer Ehegatte oder eingetragener Partner des Prüfungskandidaten ist, in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert, dessen Geschwisterkind oder mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist;
3. wer Wahl- oder Pflegeelternteil oder gesetzlicher Vertreter des Prüfungskandidaten ist;
4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfungskandidaten in Zweifel zu ziehen.
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