§ 3 § 3
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung eines land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufes notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten , darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.
(2) Die Berufsausbildung der im § 4 genannten Lehrberufe gliedert sich in die Ausbildung
1. zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin
2. zum Meister, zur Meisterin.
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