§ 28 § 28
In Kraft seit 01. Februar 2018
Up-to-date
(1) Verordnungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(2) Die Verordnungen sind unter Hinweis auf die erfolgte Genehmigung in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung kundzumachen . Sie treten, wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages in Kraft , an dem die Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung herausgegeben und versendet werden.
(3) (Entfällt durch LGBl. Nr. 12/2018)
(4) (Entfällt durch LGBl. Nr. 12/2018)
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