(1) Der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer obliegt unter Mitwirkung der NÖ Landarbeiterkammer die Vollziehung auf dem Gebiet der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der NÖ Landarbeitsordnung 1973. Zur Durchführung dieser Aufgaben ist bei der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer eine “land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle” einzurichten. Diese Aufgaben sind im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen; die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und die NÖ Landarbeiterkammer unterliegen dabei den Weisungen der Landesregierung.
(2) Der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle obliegen:
1. die Ausarbeitung von Lehrbedingungen und Festsetzung der Lehrlingsentschädigung, soweit diese nicht in Kollektivverträgen festgesetzt ist;
2. die Durchführung von Fach- und Vorbereitungskursen;
3. die Erstellung eines Berufsausbildungsplanes über Fachkurse und sonstige Ausbildungsmaßnahmen für das folgende Schuljahr;
4. die Zulassung zu und Abhaltung von Prüfungen;
5. die Genehmigung der Verlängerung der Lehrzeit aufgrund einer nichtbestandenen Facharbeiterprüfung oder Wiederholung einer Berufsschulklasse;
6. die Anerkennung der Lehrberechtigten, Ausbilder und Lehrbetriebe und den Widerruf dieser Anerkennung;
7. die Führung der Lehrlingskartei und des Lehrstellenverzeichnisses;
8. die Anrechnung von Lehr- und Schulzeiten, die Genehmigung der Lehrverträge, die Eintragung der Lehrlinge in die Lehrlingskartei, die Zustimmung zur Auflösung eines Lehrverhältnisses und zum Lehrstellenwechsel;
9. die Erlassung der Behaltepflicht oder die Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht gemäß § 124 Abs. 8 der NÖ Landarbeitsordnung 1973;
10. Mitwirkung an der integrativen Berufsausbildung nach Abschnitt 3a;
11. die Erlassung von Verordnungen;
12. die Erstellung eines Tätigkeitsberichtes für jedes abgelaufene Jahr, wobei jedermann das Recht hat, den Tätigkeitsbericht einzusehen.
(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf zwecks bundesweiter Koordinierung Mitglied der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sein.
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