(1) In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 30) kann vorgesehen werden, daß in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in § 20 genannten Zeitpunkten zulässig sind.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, daß der Prüfungswerber in diesem Teil des Berufsbildes,
1. soweit nach der Art des Prüfungsgegenstandes erforderlich, eine ausreichende Erfahrung erlangt hat, und
2. in diesem Teilbereich den Besuch des Vorbereitungslehrganges oder den Schulbesuch abgeschlossen hat.
(3) Eine Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlußprüfung positiv beurteilt wurden. Die Meisterhausarbeit ist vor der Prüfungskommission zu präsentieren.
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