§ 19e § 19e
In Kraft seit 05. Mai 2015
Up-to-date
(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 19a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 19b nur genehmigen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 19c vorliegen und
2. eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Sozialministeriumservice, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.
(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 19h entfällt die in § 19c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarktservice.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden