§ 19c § 19c
§ 19c § 19c — NÖ LFBAO 1991
Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 6 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2015, vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
1. Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder
2. Personen ohne Hauptschulabschluß bzw. mit negativem Hauptschulabschluß, oder
3. Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.Nr. 22/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2015, oder
4. Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder auf Grund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis nach § 6 dieses Gesetzes oder nach § 1 BAG angenommen werden muß, daß für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine solche Lehrstelle gefunden werden kann.