§ 14 § 14
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Die Landesregierung hat die für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung geforderte dreijährige Lehrzeit nachzusehen, wenn der Nachsichtswerber nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht wenigstens vier Jahre im betreffenden Ausbildungsgebiet in einer Weise praktisch tätig war, die eine hinreichende tatsächliche Befähigung als gegeben erscheinen läßt, und er erfolgreich die Berufsschule besucht hat.
(2) Vor Erteilung der Nachsicht ist die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören.
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