§ 10 § 10
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten (Ausbilder) – gegliedert nach Lehrberufen – zu führen.
(2) Das Lehrstellenverzeichnis hat zumindest zu enthalten :
1. Anschrift des Lehrbetriebes;
2. Name und Anschrift des Lehrberechtigten;
3. Name und Anschrift eines Ausbilders;
4. Lehrberuf.
(3) Jedermann hat das Recht, in das Lehrstellenverzeichnis Einsicht zu nehmen.
(4) Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderungen ist dem zuständigen Arbeitsmarktservice und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion des Amtes der Landesregierung zu übermitteln.
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