(1) Den Bediensteten gebührt bei
1. Dienstreisen,
2. Dienstzuteilungen und
3. Versetzungen
der Ersatz des hiefür notwendigen Mehraufwandes (Reisegebühren).
(2) Die Bediensteten haben keinen Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, soweit sie dem Land dadurch einen Aufwand verursacht haben, dass sie
1. die Dauer der Dienstreise ohne dienstlichen Grund verlängert haben oder
2. es unterlassen haben, mehrere Dienstreisen zu verbinden, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre oder
3. eine Bestimmung der Landes-Reisegebührenvorschrift nicht beachtet haben.
(3) Werden Beschuldigte im Zuge eines Disziplinarverfahrens vorgeladen und erwächst ihnen hierdurch ein Mehraufwand, wird ihnen dieser nur ersetzt, wenn das Verfahren eingestellt wird, mit einem Freispruch oder mit einem Verweis endet.
§ 140 DPL 1972 · DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 140 § 140
…Die §§ 99 bis 127 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes ( NÖ LBG ), LGBl. 2100, finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäße Anwendung. …
§ 174 § 174
…der Bestätigung wird ausgedrückt, dass die Dienstreise unter Beachtung dieser Grundsätze erfolgte und bei deren Durchführung kein Grund zur Annahme eines Sachverhaltes nach § 99 Abs. 2 NÖ LBG vorliegt. (6) NÖ Landesbeamte, die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich am 31.12.2013 waren, sind für die Dauer ihrer Mitgliedschaft weiterhin vom Dienst freigestellt…
§ 80 NÖ GBedG 2025 · NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 80 § 80
…1) Bei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle gebührt der Ersatz des hiefür notwendigen Mehraufwandes. Der Ersatz dieses Mehraufwandes ist unter sinngemäßer Anwendung der §§ 99 bis 116 NÖ Landes-Bedienstetengesetz , LGBl. 2100 ( NÖ LBG ), zu ermitteln. (2) Eine Dienstreise ist die Reise an einen von der eigenen Dienststelle über zwei Kilometer entfernten Ort in Ausführung eines erteilten Dienstreiseauftrages oder…
§ 60 NÖ LBG · NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 60 Definition von Begriffen
…Ehegatten ( § 152 ), der (Halb-)Waisen ( § 158 ) bzw. der früheren Ehegatten ( § 159 ). (8) Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche sind Reisegebühren ( § 99 ), der Fahrtkostenzuschuss (§ 130f), Aufwandsentschädigungen ( § 75 ), Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen ( § 76 ), Entschädigungen für den aus dienstlichen Gründen nicht angetretenen…
§ 126 § 126
…Bestätigung wird ausgedrückt, dass die Dienstreise unter Beachtung dieser Grundsätze angeordnet wurde und bei deren Durchführung kein Grund zur Annahme eines Sachverhaltes nach § 99 Abs. 2 vorliegt.…
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