(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die in einem Beschäftigungskontext zum Land stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches anstreben, zu verarbeiten.
(2) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist für das Land Niederösterreich Verbindungsstelle und betreibt die Zugangsstelle in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der beamteten Bediensteten sowie ihrer Hinterbliebenen gemäß dem Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG). Seine Tätigkeit als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz. Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, personenbezogene Pensionsdaten von Bezugsnachweisen an die kontoführenden Kreditinstitute der Bediensteten oder ihrer Hinterbliebenen in aufgegliederter Form zur Darstellung auf Kontoauszügen zu übermitteln.
§ 1 NÖ SÄG 1992 · NÖ SÄG 1992 · NÖ Spitalsärztegesetz 1992
§ 1 2. Hauptstück
…sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. (3) § 97 Abs. 1 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes ( NÖ LBG ), LGBl. 2100, über die automatisierte Datenverarbeitung findet auf Ärzte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.…
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