§ 96 § 96 — NÖ LBG
Örtlicher Gerichtsstand in Streitigkeiten aus privatrechtlichen Dienstverhältnissen nach diesem Gesetz ist St. Pölten.
§ 96 NÖ LBG · NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 96 § 96
…7. Abschnitt: Verfahrensrecht § 96 Gerichtsstand Örtlicher Gerichtsstand in Streitigkeiten aus privatrechtlichen Dienstverhältnissen nach diesem Gesetz ist St. Pölten.…
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